(1) Angebote des Systemhauses M-CR GmbH, Rheinstraße 45, 56593 Horhausen (nachfolgend „Systemhaus M-CR GmbH“) richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Allein diese sind Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Diese Bedingungen gelten
ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferungen und
Leistungen des Systemhauses M-CR GmbH. Sie gelten, soweit der Kunde
Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung wird durch gesonderten Vertrag vereinbart.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden
werden erst und ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung des
Systemhauses M-CR GmbH wirksam.
Die Angestellten des Systemhauses M-CR
GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages
einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
(1) Das Systemhaus M-CR GmbH erbringt
sämtliche Leistungen ausschließlich auf Basis der Bestimmungen der
vorliegenden Vereinbarung
und des jeweiligen Einzelvertrages, der über die jeweilige Leistung geschlossen wird.
(2) Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot an das Systemhaus M-CR GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar.
Aufträge werden erst und hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts allein
nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung des Systemhauses M-CR GmbH
verbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Systemhaus M-CR
GmbH die verbindliche Bestellung des Kunden durch Lieferung oder
Leistung annimmt, oder indem das Systemhaus M-CR GmbH dem Kunden die
Annahme in Textform durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt. Das
Systemhaus M-CR GmbH ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden
innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen.
(3) Die Berichtigung von Druckfehlern
und Irrtümern sowie geringfügige technische Änderungen oder Abweichungen
in Qualität und Ausführung,
soweit diese nicht einer vertraglichen Verpflichtung widersprechen, bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
(1) Die Preise sind, sofern nicht anders
schriftlich vereinbart, reine Nettopreise in EURO und verstehen sich
ohne Kosten für Fracht, Transport,
Versicherung, Verpackung und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben,
insbesondere der gesetzlich gültigen MwSt. Soweit nicht anders
vereinbart, gilt der am Tag der Lieferung allgemein gültige Listenpreis des Systemhauses M-CR GmbH.
(2) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, die Belieferung des Kunden gegen Nachnahme, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Lieferung auf offene Rechnung ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb der in den Rechnungen des Systemhauses M-CR GmbH angegebenen Zahlungsfristen zu leisten. Skonti dürfen nur beansprucht werden, wenn diese von dem Systemhaus M-CR GmbH in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug vereinbarter Skonti ist in jedem Fall nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kunde nicht mit anderen Zahlungen im Verzug ist. Von dem Systemhaus M-CR GmbH dem Kunden eingeräumte oder vereinbarte Zahlungsziele kann das Systemhaus M-CR GmbH jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(3) Dem Kunden steht kein
Zurückhaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruht. Wechsel, Schecks und andere
Anweisungspapiere werden nur erfüllungshalber angenommen und zwar ohne
Gewähr für Protest und nur unter der Voraussetzung der Skontierbarkeit.
(4) Werden dem Systemhaus M-CR GmbH
Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Kunden
schließen lassen, so steht
dem Systemhaus M-CR GmbH auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende
Sicherstellung oder Bezahlung der Forderungen zu verlangen. Kommt der
Kunde mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, ist das
Systemhaus M-CR GmbH berechtigt, die gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen
und sicherungshalber die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu fordern. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte ist das Systemhaus M-CR GmbH im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren oder
weiteren Schadens bleibt dem Systemhaus M-CR GmbH vorbehalten. Im Falle
des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen des Systemhauses M-CR
GmbH aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.
(5) Kostenvoranschläge sind Arbeitszeit
und die Leistung kostenpflichtig. Die für einen Kostenvoranschlag
entstehenden Kosten werden dem Kunden entsprechend dem allgemein gültige Listenpreis des Systemhauses M-CR GmbH gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde
nach erfolgter Untersuchung von seinem Auftrag zurücktritt.
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager auf
Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Systemhaus M-CR GmbH ist berechtigt,
jederzeit von einem
anderen Ort aus, z.B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern. Die
jeweiligen Bedingungen gelten dann entsprechend. Teillieferungen und
Teilleistungen durch das Systemhaus M-CR GmbH sind zulässig.
(2) Unvorhergesehene Leistungshindernisse, auch bei den Vorlieferanten, hat das Systemhaus M-CR GmbH nicht zu vertreten und berechtigen die Systemhaus M-CR GmbH, Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben und Liefertermine angemessen zu verlängern. Das Systemhaus M-CR GmbH ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Eigenbelieferung zur Leistung verpflichtet und übernimmt keine Haftung für das Risiko der Beschaffung. Dies gilt auch im Fall des bereits eingetretenen Lieferverzuges.
(3) Angegebene Liefertermine sind
unverbindliche Richtwerte. Eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist
beginnt mit dem Tag zulaufen, an dem
Übereinstimmung über die Bestellung zwischen Kunde und dem Systemhaus M-CR GmbH schriftlich vorliegt. Sie gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft und bei Versendung der Ware als eingehalten. Sie
verlängern sich unbeschadet der Rechte des Systemhauses M-CR GmbH aus
Verzug des Kunden um den Zeitraum, während dessen der Kunde mit seinen
Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis in Verzug ist.
Liefertermine gelten ausschließlich unter der Bedingung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eigenbelieferung des Systemhauses M-CR GmbH sowie dem Ausschluss der Haftung des Systemhauses M-CR GmbH für leichte Fahrlässigkeit.
(4) Sofern eine verbindliche Lieferzeit
angegeben oder vereinbart worden ist und diese wider Erwarten vom
Systemhaus M-CR GmbH nicht
eingehalten werden kann, wird das Systemhaus M-CR GmbH den Kunden umgehend über die Lieferverzögerung informieren. Soweit dem
Systemhaus M-CR GmbH dies bekannt ist, wird dem Kunden in dieser
Information der neue Liefertermin genannt. Beruht die Lieferverzögerung
auf einem Umstand, den das Systemhaus M-CR GmbH zu vertreten hat, steht
es dem Kunden frei, auf die Ware zu warten oder die Bestellung zu
stornieren. Im Falle einer Stornierung werden ggf. bereits erbrachte
Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Höhere Gewalt, Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf Seite des Systemhauses M-CR GmbH oder
eines deren Vorlieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
stellen keinen von Systemhaus M-CR GmbH zu vertretenden Grund im Sinne
vorstehenden Absatzes dar und verlängern die Lieferfrist um die Dauer
der Behinderung.
(5) Soweit das Systemhaus M-CR GmbH die
Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, ist der
Kunde verpflichtet, dem
Systemhaus M-CR GmbH zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als angemessen gilt eine Frist von wenigstens drei Wochen, es sei denn, eine kürzere Frist wäre aufgrund
der Umstände des Liefergegenstandes ausreichend. Ohne Setzung einer Nachfrist ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch
wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die
Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen
vorgenommen wird. Transportversicherungen erfolgen nur auf
ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Ist die Ware versandbereit
und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus vom Systemhaus M-CR
GmbH nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der
Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Kunden auf diesen über.
Bereitgestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach
Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Nimmt der Kunde
nach Ablauf dieser Frist die Ware nicht an, auch nicht innerhalb einer
vom Systemhaus M-CR GmbH gesetzten Nachfrist oder verweigert der Kunde
ernsthaft und endgültig die Annahme, so kann das Systemhaus M-CR GmbH
Schadensersatz wegen entstandener Mehraufwendungen oder der Lagerkosten
fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
(6) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann das Systemhaus M-CR GmbH nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist das Systemhaus M-CR GmbH berechtigt, den Auftragsgegenstand zur Deckung ihrer Forderung reihändig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Systemhauses M-CR GmbH erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum gelieferter Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind, auch wenn Bezahlung für bestimmte, bezeichnete Waren erfolgt.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentumsrecht als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Be- oder Verarbeitung der vom Systemhaus M-CR GmbH gelieferten Waren erfolgt stets im Auftrag vom Systemhaus M-CR GmbH, ohne dass dem Systemhaus M-CR GmbH hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Systemhaus M-CR GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- und Miteigentumsrecht an das Systemhaus M-CR GmbH ab und verpflichtet sich, den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für das Systemhaus M-CR GmbH zu verwahren. Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf an das Systemhaus M-CR GmbH übergeht und der Kunde den schriftlichen Vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer macht, dass das Eigentum an diesen erst nach vollständiger Bezahlung dieser Vorbehaltsware an das Systemhaus M-CR GmbH auf seinen Abnehmer übergeht. Von einer vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist der Eigentumsübergang auf den Abnehmer insofern nicht abhängig.
(3) Von einer Pfändung der Ware oder jeder anderen rechtlichen oder
tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat der Kunde das Systemhaus
M-CR GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (4) Veräußert der Kunde
die Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit von jetzt bis
zur völligen Tilgung aller Forderungen des Systemhauses M-CR GmbH die
ihm aus der Veränderung bzw. Verkauf entstehenden Forderungen gegen
seinen Abnehmer bis zum Höchstbetrag von 110 % der Forderungen des
Systemhauses M-CR GmbH an dieses ab. Von der Abtretung sind solche
Forderungen ausgenommen, die im Rahmen branchenüblichen
Eigentumsvorbehalts Dritten zustehen. Soweit die Summe der Außenstände
des Kunden den von der Abtretung erfassten Höchstbetrag übersteigt,
erstreckt sich die Abtretung auf die Außenstände in der zeitlichen
Reihenfolge ihres Entstehens. Der Kunde ist zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Er ist
verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für das Systemhaus M-CR
GmbH aufzubewahren und sofort an das Systemhaus M-CR GmbH abzuführen. Wenn und soweit die an das Systemhaus M-CR GmbH abgetretenen Forderungen den Betrag von 110 % der Forderungen des Systemhauses M-CR GmbH gegen den Kunden nicht erreichen, tritt dieser zur Auffüllung hiermit seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag an das Systemhaus M-CR GmbH ab und ermächtigt das Systemhaus M-CR GmbH zur Einziehung und
anschließenden Verrechnung, solange und soweit Forderungen des
Systemhauses M-CR GmbH gegen den Kunden bestehen.
(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von dem Systemhaus M-CR GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, kann das Systemhaus M-CR GmbH keine Gewährleistung übernehmen. Von der Gewährleistungspflicht auch nicht umfasst sind Schäden, die durch Abnutzung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist das Systemhaus M-CR GmbH zudem befreit, wenn an den Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Haftungsbefreiung gilt ebenso für Schäden, die auf die Verwendungvon Fremdzubehör zurückzuführen sind.
(2) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist das Systemhaus
M-CR GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl
zur Abwendung des Nachbesserungsanspruchs des Kunden berechtigt,
Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer
mangelfreien Sache zu erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist
der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten.
Besteht über die Höhe der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten
eines Sachverständigen eingeholt, der durch die IHK Koblenz bestimmt
wird. Im Falle des Rücktritts, der schriftlich gegenüber dem Systemhaus M-CR GmbH
erklärt werden muss, wird dem Kunden unter der Voraussetzung der
Rückgabe der mangelhaften Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden der Wert
gutgeschrieben, der sich aus der sogenannten Zeitwertberechnungsmethode
ergibt (Bruttorechnungspreis x [(durchschnittliche Nutzungsdauer -
gewichtete Nutzungen des Kunden oder Dritter) ./. durchschnittliche
Nutzungsdauer] ). Macht der Kunde darüber hinaus einen Schadensersatz
geltend, ist dieser auf das negative Interesse des Kunden beschränkt.
(3) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern. Gewährleistungsansprüche aufgrund nicht ordnungsgemäß angezeigter Mängel sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelanzeigen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(4) Im Falle eines behaupteten Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an ihn vorhanden war. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht dazu, den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung zurückzubehalten.
(5) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung vom Systemhaus M-CR GmbH oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung vom Systemhaus M-CR GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
(6) Gewährleistungsverpflichtungen des Systemhauses M-CR GmbH beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als solche und umfassen nicht den Ersatz von Mangelfolgeschäden, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Nacherfüllung gelieferter Sachen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vom Systemhaus M-CR GmbH vor.
(7) Rückgriffe des Unternehmers gegen das Systemhaus M-CR GmbH wegen
Aufwendungen für Gewährleistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf sind
ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Verbrauchers erfolgt sind.
Die Rückgriffsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Rechnungsdatum des Systemhauses M-CR GmbH.
(8) Bei Transportschäden ist vor der Abnahme und der Entladung der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste usw. zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Der Kunde obliegt die Einhaltung von Ausschlussfristen z.B. nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.
(9) Der bei der Lieferung von Waren von dem Systemhaus M-CR GmbH zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ist der eines Unternehmers. Dies gilt auch in den Fällen, in den Waren unter Eigenmarken vom Systemhaus M-CR GmbH geliefert werden. (10) Soweit eine Garantie durch das Systemhaus M-CR GmbH erfolgt, gilt diese nur gegenüber dem Endverbraucher. Der Kunde unterstützt das Systemhaus M-CR GmbH weitestgehend bei der Erfüllung des Garantieversprechens.
(1) Das Systemhaus M-CR GmbH haftet
uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Systemhauses M-CR GmbH, deren gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Systemhauses M-CR
GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht,
haftet das Systemhaus M-CR GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit
beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet das
Systemhaus M-CR GmbH nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
(2) Das Systemhaus M-CR GmbH haftet auch für Schäden, die durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch
entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten beruhen, die dem
Kunden nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrages gerade zu
gewähren sind und/oder soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der
Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung für solche Ansprüche ist auf den
jeweils typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(1) Von dem Systemhaus M-CR GmbH gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das Systemhaus M-CR GmbH zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden und originalverpackt und vollständig sein (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Zubehör, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.).
(2) Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% (mindestens EURO 15,-) für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Systemhaus M-CR GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Alle Rücksendungen an das Systemhaus M-CR GmbH, die nach der Zustimmung durch das Systemhaus M-CR GmbH vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware. Die Sendungen müssen dem Systemhaus M-CR GmbH frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten (z.B. Zustellgebühr) erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen.
(1) Das Systemhaus M-CR GmbH beachtet die Regeln der Datenschutzgesetze und nimmt auch im Interesse des Kunden den Schutz der persönlichen Daten ernst. Personenbezogene Daten werden vom Systemhaus M-CR GmbH ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung des Kunden verwendet. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter gespeichert und verarbeitet.
(2) Das Systemhaus M-CR GmbH erhebt und verwendet personenbezogene Daten seiner Kunden und Geschäftspartner grundsätzlich nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung der betreffenden Person. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.
(3) Soweit für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine
Einwilligung der betroffenen Person eingeholt wird, dient Art. 6 Abs. 1
lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen
Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6
Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für
Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
erforderlich sind.
Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen
unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage. Ist
die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses des
Systemhauses M-CR GmbH oder eines Dritten erforderlich und überwiegen
die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das
erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
(4) Das Systemhaus M-CR GmbH gibt die personenbezogenen Daten ihrer
Kunden und Geschäftspartner einschließlich des Namens, der Anschrift und
der E-Mail-Adresse nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit
widerrufliche Einwilligung der jeweils betroffenen Person an Dritte
weiter.
Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von Daten an
Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von
Kundendaten benötigen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Name,
Adressdaten und bei verlangter Anvisierung um die Telefonnummer des
jeweiligen Empfängers einer Lieferung. Die Datenweitergabe erfolgt
ausschließlich an das jeweils beauftragte
Versand-/Speditionsunternehmen. In jedem Fall beschränkt sich der Umfang
der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.
(5) Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden vom Systemhaus M-CR GmbH gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus dann erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.
(6) Als von der Erhebung oder Speicherung personenbezogener Daten betroffene Person haben Sie jederzeit das Recht auf kostenfreie Auskunft über die bezüglich Ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger, das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung von Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Recht auf Widerspruch, das Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen sowie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Eine detaillierte Auflistung der Ihnen zustehenden Ansprüche finden Sie in der Datenschutzbestimmung des Systemhauses M-CR GmbH unter https:/www.m-cr.de/de/datenschutz/agb-datenschutz.php.
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Das Systemhaus M-CR GmbH.
(3) Erfüllungsort ist Güllesheim.
(4) Bei Verträgen mit Kaufleuten, also Kunden, die ein Handelsgewerbe
betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann
eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen
Rechts ist Koblenz ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Das Systemhaus M-CR GmbH ist unabhängig hiervon berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts.
(1) Angebote des Systemhauses Computer-Rausch MCR e.K., Rheinstraße 45, 56593 Horhausen (nachfolgend „Systemhaus MCR“) richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Allein diese sind Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen des Systemhauses MCR. Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung wird durch gesonderten Vertrag vereinbart.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden erst und ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung des Systemhauses MCR wirksam. Die Angestellten des Systemhauses MCR sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
(1) Das Systemhaus MCR erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Basis der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung und des jeweiligen Einzelvertrages, der über die jeweilige Leistung geschlossen wird.
(2) Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot an das Systemhaus MCR zum Abschluss eines Vertrages dar. Aufträge werden erst und hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts allein nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung des Systemhauses MCR verbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Systemhaus MCR die verbindliche Bestellung des Kunden durch Lieferung oder Leistung annimmt, oder indem das Systemhaus MCR dem Kunden die Annahme in Textform durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt. Das Systemhaus MCR ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen.
(3) Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie geringfügige technische Änderungen oder Abweichungen in Qualität und Ausführung, soweit diese nicht einer vertraglichen Verpflichtung widersprechen, bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
(1) Die Preise sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, reine Nettopreise in EURO und verstehen sich ohne Kosten für Fracht, Transport, Versicherung, Verpackung und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere der gesetzlich gültigen MwSt. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der am Tag der Lieferung allgemein gültige Listenpreis des Systemhauses MCR.
(2) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, die Belieferung des Kunden gegen Nachnahme, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Lieferung auf offene Rechnung ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb der in den Rechnungen des Systemhauses MCR angegebenen Zahlungsfristen zu leisten. Skonti dürfen nur beansprucht werden, wenn diese von dem Systemhaus MCR in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug vereinbarter Skonti ist in jedem Fall nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kunde nicht mit anderen Zahlungen im Verzug ist. Von dem Systemhaus MCR dem Kunden eingeräumte oder vereinbarte Zahlungsziele kann das Systemhaus MCR jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(3) Dem Kunden steht kein Zurückhaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur erfüllungshalber angenommen, und zwar ohne Gewähr für Protest und nur unter der Voraussetzung der Skontierbarkeit.
(4) Werden dem Systemhaus MCR Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Kunden schließen lassen, so steht dem Systemhaus MCR auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderungen zu verlangen. Kommt der Kunde mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, ist das Systemhaus MCR berechtigt, die gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu fordern. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte ist das Systemhaus MCR im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren oder weiteren Schadens bleibt dem Systemhaus MCR vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen des Systemhauses MCR aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.
(5) Kostenvoranschläge sind Arbeitszeit und die Leistung kostenpflichtig. Die für einen Kostenvoranschlag entstehenden Kosten werden dem Kunden entsprechend dem allgemein gültigen Listenpreis des Systemhauses MCR gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde nach erfolgter Untersuchung von seinem Auftrag zurücktritt.
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Systemhaus MCR ist berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort aus, z.B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern. Die jeweiligen Bedingungen gelten dann entsprechend. Teillieferungen und Teilleistungen durch das Systemhaus MCR sind zulässig.
(2) Unvorhergesehene Leistungshindernisse, auch bei den Vorlieferanten, hat das Systemhaus MCR nicht zu vertreten und berechtigen die Systemhaus MCR, Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben und Liefertermine angemessen zu verlängern. Das Systemhaus MCR ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Eigenbelieferung zur Leistung verpflichtet und übernimmt keine Haftung für das Risiko der Beschaffung. Dies gilt auch im Fall des bereits eingetretenen Lieferverzuges.
(3) Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag zulaufen, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen Kunde und dem Systemhaus MCR schriftlich vorliegt. Sie gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft und bei Versendung der Ware als eingehalten. Sie verlängern sich unbeschadet der Rechte des Systemhauses MCR aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, während dessen der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis in Verzug ist.
Liefertermine gelten ausschließlich unter der Bedingung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eigenbelieferung des Systemhauses MCR sowie dem Ausschluss der Haftung des Systemhauses MCR für leichte Fahrlässigkeit.
(4) Sofern eine verbindliche Lieferzeit angegeben oder vereinbart worden ist und diese wider Erwarten vom Systemhaus MCR nicht eingehalten werden kann, wird das Systemhaus MCR den Kunden umgehend über die Lieferverzögerung informieren. Soweit dem Systemhaus MCR dies bekannt ist, wird dem Kunden in dieser Information der neue Liefertermin genannt. Beruht die Lieferverzögerung auf einem Umstand, den das Systemhaus MCR zu vertreten hat, steht es dem Kunden frei, auf die Ware zu warten oder die Bestellung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung werden ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seite des Systemhauses MCR oder eines deren Vorlieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse stellen keinen von Systemhaus MCR zu vertretenden Grund im Sinne vorstehenden Absatzes dar und verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
(5) Soweit das Systemhaus MCR die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, ist der Kunde verpflichtet, dem Systemhaus MCR zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als angemessen gilt eine Frist von wenigstens drei Wochen, es sei denn, eine kürzere Frist wäre aufgrund der Umstände des Liefergegenstandes ausreichend. Ohne Setzung einer Nachfrist ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen vorgenommen wird. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus vom Systemhaus MCR nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Kunden auf diesen über. Bereitgestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Nimmt der Kunde nach Ablauf dieser Frist die Ware nicht an, auch nicht innerhalb einer vom Systemhaus MCR gesetzten Nachfrist oder verweigert der Kunde ernsthaft und endgültig die Annahme, so kann das Systemhaus MCR Schadensersatz wegen entstandener Mehraufwendungen oder der Lagerkosten fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
(6) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann das Systemhaus MCR nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist das Systemhaus MCR berechtigt, den Auftragsgegenstand zur Deckung ihrer Forderung anderweitig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Systemhauses MCR erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum gelieferter Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind, auch wenn Bezahlung für bestimmte, bezeichnete Waren erfolgt.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentumsrecht als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Be- oder Verarbeitung der vom Systemhaus MCR gelieferten Waren erfolgt stets im Auftrag vom Systemhaus MCR, ohne dass dem Systemhaus MCR hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Systemhaus MCR gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- und Miteigentumsrecht an das Systemhaus MCR ab und verpflichtet sich, den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für das Systemhaus MCR zu verwahren. Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf an das Systemhaus MCR übergeht und der Kunde den schriftlichen Vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer macht, dass das Eigentum an diesen erst nach vollständiger Bezahlung dieser Vorbehaltsware an das Systemhaus MCR auf seinen Abnehmer übergeht. Von einer vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist der Eigentumsübergang auf den Abnehmer insofern nicht abhängig.
(3) Von einer Pfändung der Ware oder jeder anderen rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat der Kunde das Systemhaus MCR unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (4) Veräußert der Kunde die Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit von jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Systemhauses MCR die ihm aus der Veränderung bzw. Verkauf entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zum Höchstbetrag von 110 % der Forderungen des Systemhauses MCR an dieses ab. Von der Abtretung sind solche Forderungen ausgenommen, die im Rahmen branchenüblichen Eigentumsvorbehalts Dritten zustehen. Soweit die Summe der Außenstände des Kunden den von der Abtretung erfassten Höchstbetrag übersteigt, erstreckt sich die Abtretung auf die Außenstände in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für das Systemhaus MCR aufzubewahren und sofort an das Systemhaus MCR abzuführen. Wenn und soweit die an das Systemhaus MCR abgetretenen Forderungen den Betrag von 110 % der Forderungen des Systemhauses MCR gegen den Kunden nicht erreichen, tritt dieser zur Auffüllung hiermit seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag an das Systemhaus MCR ab und ermächtigt das Systemhaus MCR zur Einziehung und anschließenden Verrechnung, solange und soweit Forderungen des Systemhauses MCR gegen den Kunden bestehen.
(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von dem Systemhaus MCR ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, kann das Systemhaus MCR keine Gewährleistung übernehmen. Von der Gewährleistungspflicht auch nicht umfasst sind Schäden, die durch Abnutzung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist das Systemhaus MCR zudem befreit, wenn an den Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Haftungsbefreiung gilt ebenso für Schäden, die auf die Verwendungvon Fremdzubehör zurückzuführen sind.
(2) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist das Systemhaus MCR im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl zur Abwendung des Nachbesserungsanspruchs des Kunden berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht über die Höhe der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der durch die IHK Koblenz bestimmt wird. Im Falle des Rücktritts, der schriftlich gegenüber dem Systemhaus MCR erklärt werden muss, wird dem Kunden unter der Voraussetzung der Rückgabe der mangelhaften Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden der Wert gutgeschrieben, der sich aus der sogenannten Zeitwertberechnungsmethode ergibt (Bruttorechnungspreis x [(durchschnittliche Nutzungsdauer - gewichtete Nutzungen des Kunden oder Dritter) ./. durchschnittliche Nutzungsdauer] ). Macht der Kunde darüber hinaus einen Schadensersatz geltend, ist dieser auf das negative Interesse des Kunden beschränkt.
(3) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern. Gewährleistungsansprüche aufgrund nicht ordnungsgemäß angezeigter Mängel sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelanzeigen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(4) Im Falle eines behaupteten Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an ihn vorhanden war. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht dazu, den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung zurückzubehalten.
(5) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung vom Systemhaus MCR oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung vom Systemhaus MCR, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
(6) Gewährleistungsverpflichtungen des Systemhauses MCR beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als solche und umfassen nicht den Ersatz von Mangelfolgeschäden, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Nacherfüllung gelieferter Sachen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vom Systemhaus MCR vor.
(7) Rückgriffe des Unternehmers gegen das Systemhaus MCR wegen Aufwendungen für Gewährleistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf sind ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Forderung des Verbrauchers erfolgt sind. Die Rückgriffsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Rechnungsdatum des Systemhauses MCR.
(8) Bei Transportschäden ist vor der Abnahme und der Entladung der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste usw. zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Der Kunde obliegt die Einhaltung von Ausschlussfristen z.B. nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.
(9) Der bei der Lieferung von Waren von dem Systemhaus MCR zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ist der eines Unternehmers. Dies gilt auch in den Fällen, in den Waren unter Eigenmarken vom Systemhaus MCR geliefert werden.
(10) Soweit eine Garantie durch das Systemhaus MCR erfolgt, gilt diese nur gegenüber dem Endverbraucher. Der Kunde unterstützt das Systemhaus MCR weitestgehend bei der Erfüllung des Garantieversprechens.
(1) Das Systemhaus MCR haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Systemhauses MCR, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Systemhauses MCR, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet das Systemhaus MCR nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet das Systemhaus MCR nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
(2) Das Systemhaus MCR haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten beruhen, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung für solche Ansprüche ist auf den jeweils typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(1) Von dem Systemhaus MCR gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das Systemhaus MCR zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden und originalverpackt und vollständig sein (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Zubehör, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.).
(2) Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% (mindestens EURO 15,-) für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Systemhaus MCR kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Alle Rücksendungen an das Systemhaus MCR, die nach der Zustimmung durch das Systemhaus MCR vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware. Die Sendungen müssen dem Systemhaus MCR frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten (z.B. Zustellgebühr) erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen.
(1) Das Systemhaus MCR beachtet die Regeln der Datenschutzgesetze und nimmt auch im Interesse des Kunden den Schutz der persönlichen Daten ernst. Personenbezogene Daten werden vom Systemhaus MCR ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung des Kunden verwendet. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter gespeichert und verarbeitet.
(2) Das Systemhaus MCR erhebt und verwendet personenbezogene Daten seiner Kunden und Geschäftspartner grundsätzlich nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung der betreffenden Person. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.
(3) Soweit für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt wird, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage. Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Systemhauses MCR oder eines Dritten erforderlich und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
(4) Das Systemhaus MCR gibt die personenbezogenen Daten ihrer Kunden und Geschäftspartner einschließlich des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung der jeweils betroffenen Person an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von Daten an Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Kundendaten benötigen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Name, Adressdaten und bei verlangter Anvisierung um die Telefonnummer des jeweiligen Empfängers einer Lieferung. Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich an das jeweils beauftragte Versand-/Speditionsunternehmen. In jedem Fall beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.
(5) Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden vom Systemhaus MCR gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus dann erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.
(6) Als von der Erhebung oder Speicherung personenbezogener Daten betroffene Person haben Sie jederzeit das Recht auf kostenfreie Auskunft über die bezüglich Ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger, das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung von Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Recht auf Widerspruch, das Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen sowie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Eine detaillierte Auflistung der Ihnen zustehenden Ansprüche finden Sie in der Datenschutzbestimmung des Systemhauses MCR unter https:/www.m-cr.de/de/datenschutz/agb-datenschutz.php.
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Das Systemhaus MCR.
(3) Erfüllungsort ist Horhausen.
(4) Bei Verträgen mit Kaufleuten, also Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Koblenz ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das Systemhaus MCR ist unabhängig hiervon berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts.
Stand 01.05.2023
1.1 Vertragspartner
Vertragspartner sind die M-CR GmbH (nachfolgend „4-ears“ genannt),
Rheinstraße 45, 56593 Horhausen (Amtsgericht Montabaur, HRB 28094)
und der Kunde.
1.2 Vertragsgegenstand und vertragliche Regelungen
Der Vertragsgegenstand und -Umfang ergibt sich aus der jeweiligen
Vertragsvereinbarung in Verbindung mit der Leitungsbeschreibung und dem
Service Level Agreement. Abweichende und sonstige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn 4-ears ihnen
nicht ausdrücklich widerspricht. Die 4-ears AGB gelten, soweit der Kunde
Kaufmann i. S. d. HGB ist, auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich
vereinbart werden.
1.3 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch die beidseitige Unterschrift des Kunden und
der 4-ears unter das Kundenauftragsformular zustande. Der Vertrag steht
unter der aufschiebenden Bedingung, dass die notwendigen Frequenzen und
Übertragungswege verfügbar sind, dass etwaige für die Erbringung der
Leistung notwendige Genehmigungen der Bundesnetzagentur vorliegen, dass
die baulichen Voraussetzungen und amtliche Genehmigungen für bauliche
Maßnahmen und etwaige Einverständniserklärungen des Eigentümers oder
Besitzers des zu nutzenden Grundstückes vorliegen und dass der Kunde
über eine ausreichende Bonität verfügt (nachgewiesen durch eine Auskunft
einer der großen Wirtschaftsauskunfteien). Änderungen oder Ergänzungen
zur Vertragsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für
die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Preise
Die Preise der 4-ears sind Bestandteil des Vertrages und den
jeweiligen Preislisten zu entnehmen. Sie verstehen sich, soweit sich aus
der jeweiligen Preisliste nicht etwas Anderes ergibt, zuzüglich der
jeweils gültigen Umsatzsteuer und zuzüglich der gemäß der Bestellung und
Leistungsbeschreibung zusätzlich abrechenbaren Leistungen von 4-ears.
4-ears kann die Vertragsbedingungen insoweit ändern, wie diese Änderungen auf neue Umstände bei der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der regulatorischen Änderungen von Kosten für besondere Netzzugänge oder Zusammenschaltungen oder für Dienste anderer Anbieter, zu denen 4-ears Zugang gewährt, zurückzuführen sind.
4-ears kann seine Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder sonst objektiv begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen. Die Sicherheit kann in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes erfolgen.
4.1 Zahlungsziel
Der von 4-ears in Rechnung gestellte Betrag ist ab Zugang der
Rechnung fällig und innerhalb des auf der Rechnung angegebenen
Zahlungsziels zahlbar, d.h. er muss spätestens nach Ablauf dieser Anzahl
von Tagen auf dem angegebenen Konto von 4-ears unter Angabe von Kunden-
und Rechnungsnummer eingegangen sein. 4-ears bietet den Kunden die
Möglichkeit des Bankeinzugs nach Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Das Zahlungsziel liegt bei 14 Tagen, soweit nichts anderes vertraglich
vereinbart wird.
4.2 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des Folgemonats. Grundbeträge
werden für den laufenden Monat im Voraus erhoben. Alle
nutzungsabhängigen und anteiligen Beträge werden intern mit fünf
Nachkommastellen verarbeitet. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden
die Beträge auf den Rechnungsseiten kaufmännisch gerundet mit zwei
Nachkommastellen dargestellt. Bei der Überprüfung der Rechnung können
somit rundungsbedingte Abweichungen auftreten.
4.3 Zahlungsverzug
Bei Verzug des Kunden mit seiner Zahlungsverpflichtung ist 4-ears
berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes:
4.4 Einwendungen
Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb von acht Wochen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen.
4.5 Weitere Zahlungsverpflichtung
Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge auch verpflichtet,
wenn ein Dritter die Leistungen von 4-ears aus dem Vertrag nutzt und der
Kunde die Nutzung des Dritten zu vertreten hat.
4.6 Aufrechnung
Gegen Forderungen von 4-ears kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5.1 Mindestlaufzeit
Für die von 4-ears offerierten Leistungen gilt die jeweils in der
Vertragsvereinbarung festgelegte Mindestvertragslaufzeit sowie eine
Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Wird nicht
(rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um
jeweils einen Monat. Kündigungen der Vertragsvereinbarung haben
schriftlich zu erfolgen.
5.2 Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein
solcher Grund liegt für 4-ears insbesondere dann vor, wenn der Kunde
insolvent oder zahlungsunfähig wird, ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gegen ihn gestellt wurde, ein
solcher gegen ihn mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen
den Kunden ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben
wurden (z.B. Aufhebung eines Arrestes) oder sonstige Tatsachen offenbar
werden, die berechtigterweise darauf hindeuten, dass der Kunde
vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen wird.
5.3 Außerordentliche Kündigung
4-ears kann außerdem außerordentlich kündigen, wenn aufgrund
greifbarer Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen
missbräuchlich oder sogar in strafbarer Weise in Anspruch genommen
werden. 4-ears kann in diesen Fällen ferner auch die Zugangsberechtigung
des Kunden zu 4-ears Diensten oder Teilen davon im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung sperren. Darüber hinaus
kann 4-ears das Vertragsverhältnis kündigen und die bis zum Ende des
Vertrages ausstehenden Zahlungen des Kunden fällig stellen, wenn eine
notwendige Grundstückseigentümererklärung gem. § 45a TKG nicht erteilt
oder während der Vertragslaufzeit durch den Grundstückseigentümer
beendet wird.
6.1
Der Kunde ist verpflichtet, 4-ears unverzüglich über jede Änderung
seiner bei 4-ears hinterlegten Daten zu informieren. Dies gilt
insbesondere für die abrechnungsrelevanten Daten sowie Informationen,
die die technische Realisierung beeinflussen können.
6.2
Der Kunde teilt das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung
einer 4-ears SIM-Karte unverzüglich dem 4-ears Kundenservice mit, um
diese sperren zu lassen. Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde
für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Beträge nur bis zu
100,00 EUR. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung oder
Ermöglichung der Nutzung durch Dritte seitens des Kunden, entfällt diese
Haftungsbegrenzung
6.3
Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von 4-ears nicht
missbräuchlich zu nutzen. Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung
gehört insbesondere die Pflicht des Kunden:
6.4
Verstößt der Kunde gegen die Pflichten gemäß Ziffer 6.3 ist 4-ears
berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des
Missbrauchs zu ergreifen. Zudem stellt der Kunde 4-ears von sämtlichen,
aus der Missbrauchshandlung entstandenen Ansprüchen Dritter frei. Bei
schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Kunde gegenüber 4-ears zudem
auf Schadenersatz.
6.5
Der Kunde ist verpflichtet soweit für die Erbringung der Leistung
durch 4-ears erforderlich einen Grundstückseigentümer-nutzungsvertrag
gemäß § 45a TKG vorzulegen und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu
erhalten.
6.6
Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag hat der Kunde die Möglichkeit, bei
der Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur mit Hilfe eines dort
erhältlichen Formulars (auch online, www.bundesnetzagentur.de) einen
Antrag auf Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungs-verfahrens
zu stellen.
7.1
Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von 4-ears übertragen.
7.2
Wholesaler kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder
teilweise auf einen Dritten, insbesondere einen anderen
Telekommunikationsnetzbetreiber oder Telekommunikationsdiensteanbieter
übertragen. Der Kunde kann widersprechen, wenn ein wichtiger Grund (z.B.
bzgl. Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit oder Fachkunde des Dritten)
entgegensteht.
Werden 4-ears oder Lieferanten und Partner von 4-ears an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch unvorhersehbare Ereignisse gehindert, verzögert sich die Leistungserbringung bis zur Wiederherstellung der notwendigen Voraussetzungen hierfür. Der Kunde kann sich vom Vertrag lösen, wenn ihm wegen der Verzögerung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Als unvorhersehbare Ereignisse im Sinne dieses Absatzes gelten auch Streiks und Aussperrungen.
9.1
Auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund haftet 4-ears dem
Kunden im Rahmen der geltenden Gesetze nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit von 4-ears, seiner gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
9.2
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die
4-ears nicht als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit verursacht, ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des
typischen, vorhersehbaren Schadens und maximal bis zu einer Höchstsumme
von 7.500,00 EUR im Jahr. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen
nach Ziffer 9.1.
9.3
Bei von 4-ears als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit verursachten Vermögensschäden, die nicht auf
Vorsatz beruhen, bestimmt sich die Haftung jedoch maximal nach den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §44a TKG, der insoweit die
Haftungshöchstgrenze darstellt. Danach ist u.a. die Haftung von 4-ears
auf höchstens 12.500,00 EUR je Endnutzer begrenzt.
9.4
In allen anderen Fällen haftet 4-ears nicht.
9.5
Etwaige Schadensersatzleistungen von 4-ears werden auf etwaige
Ausfallentschädigungen gemäß des Service Level Agreements (SLA) von
4-ears angerechnet.
10.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keinerlei Informationen des
jeweils anderen Vertragspartners zu veröffentlichen oder Dritten
zugänglich zu machen. Insbesondere über die vertraglichen Inhalte,
Konditionen und Preise ist Stillschweigen zu bewahren.
10.2
4-ears behält sich sämtliche Rechte am „geistigen Eigentum“ der
Hardware, der Software sowie der Produktinformationen,
Bedienungsanleitungen, Schulungsunterlagen sowie sonstigen Informationen
vor und untersagt ausdrücklich deren Veränderung, Kopie oder
Übertragung in Gänze oder auch Teilen hiervon. 4-ears überträgt, soweit
dies für die Erfüllung der Leistung notwendig ist, dem Kunden ein auf
die Dauer der Vereinbarung begrenztes, nicht ausschließliches
Nutzungsrecht zur Nutzung ausschließlich im Rahmen dieser Vereinbarung.
Gerichtsstand für sämtliche vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der 4-ears, sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. 4-ears kann ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt davon unberührt.
11.1
Verträge zwischen 4-ears und dem Kunden unterliegen deutschem Recht
unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen
über Verträge betreffend den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet
keine Anwendung.
11.2
Ein Versäumnis von 4-ears, bei irgendeinem Anlass auf die
Durchführung von Regelungen in diesen AGB zu bestehen, stellt keinen
Verzicht auf die hiervon betroffenen Rechte oder eine Annahme einer
Änderung dieser AGB dar.
11.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser
AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Bestimmung ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des
unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.
11.4
4-ears wird das Angebot der Dienste und Dienstmerkmale für den
öffentlichen Telefondienst und Wartungsdienst gemäß § 45n TKG in
geeigneter Form veröffentlichen.
4-ears erhebt und verwendet Ihre unternehmens- und personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzrechts der Bundesrepublik Deutschland. Im Folgenden unterrichten wir Sie über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
2.1 Vertragsdaten
4-ears nutzt und verarbeitet die bei Vertragsabschluss erhobenen
Daten die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Bei
den Vertragsdaten handelt es sich um Firmenname, Firmenadresse, ggfls.
Handelsregisternummer, Steuernummer, Bankverbindung sowie von
Ansprechpartnern in Ihrem Unternehmen Anrede, Nachname, Vorname,
Adresse, Telefon- und Faxnummern sowie Email-Adressen. Während der
Vertragslaufzeit werden ferner Daten über die Zahlungsabwicklung und die
Umsatzdaten verarbeitet. Alle erhobenen Vertragsdaten werden zum Ende
des Kalenderjahres das auf die Beendigung des Vertrages folgt gelöscht.
2.2 Verkehrs-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten
Folgende Daten sind für eine ordnungsgemäße Erbringung der
Dienstleistung von 4-ears relevant: die Rufnummer oder Kennung des
Anrufenden und des angerufenen Anschlusses, der in Anspruch genommen
Dienst sowie der Beginn und das Ende der Verbindung. Ferner werden die
Standortkennung, SIM-Karten-nummer, sowie die Gerätenummer des
Endgerätes erhoben. Weiterhin werden in der virtuellen TK-Anlage
Gruppenrufnummern und Verbindungsdaten der Gruppenmitglieder
gespeichert.
2.3 Weitergabe der Daten
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. Es sei denn
4-ears ist auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung hierzu verpflichtet
bzw. es ist ausdrücklich zulässig.
2.4 Werbung
4-ears nutzt Ihre Daten weder zu Werbe- noch Marktforschungszwecken.
3.1
Verkehrsdaten sind Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung
von Telekommunikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden. 4-ears speichert diese Daten zu Beweiszwecken für die
Richtigkeit der in Rechnung gestellten Beträge vollständig oder verkürzt
bis zu sechs Monate nach Abrechnung. Die Speicherung erfolgt im Rahmen
der geltenden gesetzlichen Regelungen. Daten, die nicht zur Erfüllung
des Vertragsverhältnisses oder zum Nachweis der Entgeltabrechnung
erforderlich sind, werden umgehend gelöscht.
3.2
Verkehrsdaten werden grundsätzlich um die letzten drei Ziffern
gekürzt bis zu sechs Monate nach Abrechnung gespeichert. Sofern von
Ihnen gewünscht können die Daten auch:
Eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung ist leider nur in dem Umfang möglich, in dem eine vollständige Speicherung der Verkehrsdaten erfolgt. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), befreit dies 4-ears allerdings von der Nachweispflicht für die Einzelverbindungen oder Richtigkeit der Rechnung.
3.3
Sofern sie die vollständige Speicherung oder die Einsehbarkeit in
Einzelverbindungsnachweise wünschen, sind Sie dazu verpflichtet, sofern
erforderlich, Mitbenutzer, Mitarbeiter sowie die Personal- und
Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften darauf
hinzuweisen.
3.4 Einzelverbindungsnachweis
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, in Textform einen
Einzelverbindungsnachweis zu beantragen. Eine Übersicht der geführten
Gespräche steht Ihnen ebenfalls im Serviceportal jederzeit zur
Verfügung.
Soweit im Produktumfang enthalten und von Ihnen gewünscht, wird 4-ears Ihre Daten zum Zweck des Eintrags in ein öffentliches Telefonverzeichnis weitergeben; §47 des Telekommunikations-gesetzes bleibt unberührt. Die Rufnummern sind hierbei für die Inverssuche (Telefonauskunft über die in öffentlichen Verzeichnissen eingetragenen Namens- und/oder Adressdaten bei Nennung der Rufnummer) freigegeben. Sie können hiergegen jederzeit widersprechen oder den Umfang der Veröffentlichung beschränken.
4-ears wird zum Schutz vor Forderungsausfällen und vor Gefahren der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch Dritte, firmenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie Anschluss-Sperrungen in Missbrauchsfällen) den entsprechenden Auskunfteien übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten bei den entsprechenden Auskunfteien anfallen, erhält 4-ears hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von 4-ears erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
Sie können jederzeit unentgeltlich Auskunft über den Umfang, die Herkunft und den/die Empfänger der gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und die Berichtigung falscher Daten verlangen.
Unser Kundenservice steht Ihnen bei Fragen rund um den Datenschutz zur Verfügung.
Passen Sie den Datenschutzhinweis entsprechend der eingesetzten
Techniken an.
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